Neue Fristen bei der § 57a
- Begutachtung Bitte beachten Sie: Die derzeit schon gültige Toleranzfrist bleibt auch weiterhin bestehen. Die Lochung der Plakette muß immer mit dem Monat der erstmaligen Zulassung zu erfolgen. Für Sie als Fahrzeugbesitzer bedeutet dies: Sie bekommen für Ihr Fahrzeug, welches eine Erstzulassung in den Jahren 1998, 2000 und 2001 aufweist bei unserem Unternehmen ohne weitere Begutachtung eine neue Austauschplakette mit dem neuen Fälligkeitstermin. Bitte treten Sie in den kommenden Wochen mit uns in Verbindung und vereinbaren Sie einen Austauschtermin. Natürlich kann die Plakette auch im Zuge Ihres nächsten Werkstattbesuches beim Servicetermin lt. Herstellervorschrift ausgetauscht werden. Voraussetzung für die Ausfertigung einer Austauschplakette ist das Original-Gutachten der letzten §57a-Überprüfung bzw. bei Neufahrzeugen, die bisher noch keine Begutachtung hatten, der Zulassungsschein. Achtung: Sie dürfen auf keinen Fall mit einer abgelaufenen Plakette fahren – auch wenn nach der Neuregelung Ihr Fahrzeug einen längeren Pickerl-Intervall hat. Ausgenommen von der neuen Regelung sind Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge. Für diese Fahrzeuge gilt auch weiterhin der jährliche § 57 a Überprüfungstermin.
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